Erneute Änderung der Verwaltungsauffassung – Steuerliche Behandlung von Blockheizkraftwerken

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Thematik: GmbH-Spezial Steuern und Rechnungswesen

In Gebäuden eingebaute Blockheizkraftwerke (BHKW) werden bislang steuerlich als selbständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt. Die Anschaffungskosten für ein BHKW werden daher unabhängig vom Gebäude über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von regelmäßig zehn Jahren abgeschrieben. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben im Juli 2015 eine Kehrtwende vollzogen und beschlossen, dass ein BHKW, welches in erster Linie der Gebäude- und Warmwasserbeheizung dient, als wesentlicher Gebäudebestandteil zu behandeln ist. Vollumfänglich landwirtschaftlich oder gewerblich genutzte BHKW sind unverändert Betriebsvorrichtungen und von der Änderung nicht betroffen.

Blockheizkraftwerke erzeugen gleichzeitig Nutzwärme und Strom. Bei einem BHKW, das in ein Mietwohnhaus eingebaut ist, wird die erzeugte Wärme für die Warmwasserbereitung und/oder zum Heizen des Gebäudes oder eigenbetrieblich verwendet. Der erzeugte Strom wird, soweit nicht im Gebäude verbraucht, üblicherweise in das öffentliche Netz eingespeist.

Bislang ging die Finanzverwaltung davon aus, dass der betriebliche Zweck der Stromerzeugung im Vordergrund steht. Entsprechend war das BHKW für ertragsteuerliche Zwecke wie eine Betriebsvorrichtung als selbständiges, bewegliches Wirtschaftsgut zu behandeln. Der Vermieter erzielte mit der Stromeinspeisung gewerbliche Einkünfte neben den – regelmäßig privaten – Vermietungseinkünften. Das BHKW stellte folglich Betriebsvermögen im Gewerbebetrieb der Stromerzeugung dar.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte mit rechtskräftigem Urteil aus September 2014 diese Grundsätze der Finanzverwaltung in Frage gestellt und entschieden, dass der maßgebliche Zweck eines in ein Vermietungsobjekt eingebauten BHKW in der Beheizung und Warmwasserversorgung liegt. Da das BHKW demnach der eigentlichen Nutzung des Gebäudes dient, ist es als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes anzusehen. Die Stromeinspeisung ist nach Auffassung der Finanzrichter von untergeordneter Bedeutung. Das BHKW wird somit in vollem Umfang dem Wohngebäude zugeordnet und stellt bei einer privaten Vermietung steuerliches Privatvermögen, bei einer Vermietung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen beziehungsweise selbstständigen Betriebes Betriebsvermögen dar. Die Finanzverwaltung hat sich mit dem vorgenannten Beschluss der Auffassung der Finanzrichter angeschlossen und die bereits bis 2010 geltende Rechtslage wieder hergestellt.

Die neue Verwaltungsauffassung hat bei erster Betrachtung nachteilige Folgen für die Vermieter: Die Anschaffungskosten des BHKW müssen zusammen mit dem Gebäude über dessen Nutzungsdauer abgeschrieben werden, also regelmäßig über eine Laufzeit von 40, 50 beziehungsweise 33 Jahren. Zudem entfällt die Möglichkeit, für die Anschaffung eines BHKW einen Investitionsabzugsbetrag zu bilden und Sonderabschreibungen in Anspruch zu nehmen. Die neue Regelung kann aber auch steuerliche Vorteile haben: Wird zum Beispiel eine bestehende Heizungsanlage durch ein BHKW ersetzt, liegt Erhaltungsaufwand vor. Die Aufwendungen können sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

Die Finanzverwaltung gewährt aus Vertrauensschutzgründen für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2015 ein Wahlrecht. Steuerpflichtige können für alle vor diesem Stichtag angeschaffte, hergestellte oder verbindlich bestellte BHKW zwischen alter und neuer Verwaltungsauffassung wählen. Das Wahlrecht ist spätestens in der Einkommensteuerveranlagung oder im Feststellungsverfahren für den Veranlagungszeitraum 2015 auszuüben.

Von der Neuregelung nicht betroffen sind gewerblich oder land- und forstwirtschaftlich genutzte BHKW zum Beispiel in Biogasanlagen, Waschanlagen, Trocknungen, Molkereien, Brauereien, fleischverarbeitenden Betrieben oder in Gartenbaubetrieben.

 

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